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1000 Jahre Sulzdorf

Ein Rückblick auf Geschichte, Ereignisse und Verhältnisse
Sonderbeilage des Haller Tagblatts:
1000 Jahre Sulzdorf und Anhausen vom Dienstag, 22. Juni 1976

von Dr. Kuno Ulshöfer

Sulzdorf begeht in diesen Tagen glanzvoll seine 1000-Jahr-Feier. Vor 1000 Jahren nämlich wurde der Ort zum ersten Mal urkundlich erwähnt. Sulzdorf könnte genau so gut seine 1300-Jahr-Feier begehen, denn die Wissenschaft hat einwandfrei nachgewiesen, dass dieser Ort schon im 7. Jahrhundert entstanden sein muss. Es ist eigentlich mehr oder weniger zufällig, wann Orte n Urkunden genannt werden. Oft haben sie, wie eben auch Sulzdorf, schon Jahrhunderte lang bestanden, ehe sie in der schriftlichen Überlieferung auftauchen. Man hat vor 1000 Jahren nicht so viel geschrieben wie heute, denn das gesprochene Wort galt mehr als heute, so dass die meisten Vereinbarungen mündlich getroffen wurde. Nur die allerwichtigsten Rechtsgeschäfte legte man schriftlich fest.

Ein solches Rechtsgeschäft wurde in dein Jahren um 976 getroffen: Ein edelfreier ostfränkischer Herr namens Reinger hatte in Dettwang im Taubertal eine Kirche gegründet, die er mit Besitz ausstattete. Eben diesen Besitz tauscht er sich vom Würzburger Bischoff Poppo II. ein und gab dafür, wie es wörtlich heißt, Stücke „von seinem Besitz in der Markung Sulzdorf jenseits der Bühler gelegen und zur Kirche Anhausen gehörig“ – oder lateinisch (denn die Urkunde ist lateinisch überliefert): „de predio suo in marchia sultzdorf extra flumen bilarna sito et ad ecclesiam ahusen pertinente ...“.

Es ist nicht sicher, wann dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, ob im Jahre 968, 976 oder 981. Im Dorf Dettwang, das auch in dieser Urkunde zum ersten Mal erwähnt wurde, hat man im Jahre 1968 die 1000-Jahr-Feier abgehalten. Eine endgültige Lösung wird wohl kaum zu finden sein; sie ist auch gar nicht von größerer Bedeutung, da Sulzdorf zu diesem Zeitpunkt ja längst existierte.

Limpurg hatte die Gerichtsbarkeit

Lange Zeit hören wir nun nichts mehr von Sulzdorf und Anhausen. Erst im Zusammenhang mit der Stiftung des Klosters Komburg durch die Kochergaugrafen-Familie von Komburg-Rothenburg taucht der Ort wieder auf: Graf Heinrich von Komburg und seine Gemahlin Geba schenkten ihren gesamten Besitz diesem Kloster – auch ihren Besitz in Sulzdorf. Diesem Beispiel eiferten weitere adelige Familien nach, so dass das Kloster und später Stift Komburg beträchtlichen Besitz in Sulzdorf hatte.

Bald nehmen die schriftlichen Quellen, die Urkunden und Verträge, an Zahl zu: seit dem späten Mittelalter weiß man daher genauer über die Geschichte des Dorfes Bescheid. Jetzt ist bezeugt, dass auch die Schenken von Limpurg über beträchtliche Besitzungen in Sulzdorf verfügen. Wie sie zu diesen Gütern kamen, ist unbekannt, vielleicht stammten sie aus dem Erbe der Herren von Bilriet oder der Staufer. Als wichtigstes Recht hatte Limpurg die Gerichtsbarkeit, war also Gerichtsherr über Sulzdorf, auch über die Höfe, die nicht den Limpurgern, sondern dem Kloster Komburg oder auch hällischen Bürgern gehörten.

Vom Sulzdorfer "Zehnten"

In den mittelalterlichen Dörfern und Weilern waren Rechte und Besitzungen meist in verschiedenen Händen, so auch in Sulzdorf. Die Sulzdorfer Bauern hatten nicht nur ihren Gerichtsherren, also Limpurg, sondern auch ihren jeweiligen Grundherren, dem der Grund und Boden gehörte, ihren Leibherren, dem sie mit ihrem Leib (nicht aber mit Leib und Leben!) untertan waren, und ihren Zehntherren, an den sie den Zehnten (den 10. Teil des Geernteten) abführen mussten.

Der Zehnte war ursprünglich die wichtigste Abgabe an die Kirche, aufgrund alttestamentlicher Gesetze erhoben und zum Unterhalt des Pfarrers sowie für karitative Aufgaben bestimmt. Nicht immer handelt es sich um den 10. Teil des Ertrages, meist war es weniger, gelegentlich auch mehr, und nicht immer war die Abgabe in natura abzuführen, sondern konnte mit einer bestimmten Geldsumme abgelöst werden. Zum so genannten großen Zehnten gehörten hierzulande gewöhnlich die Körnerfrüchte wie Dinkel, Roggen und Haber, zum kleinen die übrigen Feld- und Gartengewächse, die „im Hafen gekocht werden“; der Heuzehnte wurde von Wiesen, der Neugereuthzehnte von neugerodetem Land, der so genannte Blutzehnte von Klein- bzw. Federvieh geleistet.

Die Einnahmen des großen und kleinen Zehnten im Kirchsprengel Stückenburg/Anhausen waren wohl ursprünglich im Besitz des Hochstifts Würzburg, gingen dann aber als Handelsobjekte oder durch sonstige Übertragungen in andere Hände über. Der Zehntbereich, zu dem Sulzdorf anfangs gehörte, bestand aus den Orten Vellberg, Buch, Dörrenzimmern, Eschenau, Talheim, Sulzdorf, Mattheshörlebach, Jagstrot, Hohenstatt, Scheffach, Altdorf und Stadel.
Von Würzburg gerieten zwei Drittel des Sulzdorfer Zehnten an das Kloster Ellwangen, das dritte Drittel an das Stift Öhringen. Durch spätere Veränderungen kam ein Drittel an das Haller Spital, ein Drittel an das Kloster bzw. Stift Komburg und nur ein Drittel blieb bei Ellwangen. Erst im 19. Jahrhundert wurden diese Zehnte abgelöst.

Es gab auch Leibeigene

Nicht so lange hat sich die Leibeigenschaft gehalten. 1429 hören wir zum ersten Mal von Leibeigenen in Sulzdorf (die es natürlich schon vorher dort gegeben hat), nämlich als Stefan von Adelsheim und seine Ehefrau Barbara von Vellberg ihren Besitz zu Vellberg einschließlich ihrer Eigenleute verkauften; zu diesen Eigenleuten gehörten nicht nur „des Pfaffen Tochter zu Untersontheim“, sondern auch Heinz Vetter, der Weber zu Sulzdorf. Ein hällisches Leibeigenenbuch von 1483, das im Stadtarchiv heute noch verwahrt wird, nennt in Sulzdorf die Leibeigenen Margret Röslerin, die Ehefrau eines Laidig mit ihren Kindern Kindern Jörg, Endres, Hans und Ennlein; die Leibeigene Margret Süchterin, Ehefrau des Kunz Laidig, mit ihren Kindern Ennlin, Jörg, Enderlin und Hans; und die Leibeigene Ennlin Seiboth, Ehefrau des Jörg Laidig mit ihrer Tochter Else.

Es ist auffällig, dass hier die Frauen in erster Linie genannt sind. Aber das hat seinen guten Grund. Die Leibeigenschaft war nämlich erblich und wurde nur über die Frauen, die ja die Kinder bekamen, weitergegeben. Heiratete ein Leibeigener eine freie Frau, waren die Kinder frei; die Kinder eines freien Mannes und einer leibeigenen Frau dagegen waren leibeigen – sie folgten, wie man damals sagte, „der ärgeren Hand“. Man macht sich häufig sehr falsche Vorstellungen vom Inhalt dieser Leibeigenschaft. Sie war weder sehr drückend noch demütigend, und es gilt heute noch, was Theodor Knapp in seinem Buch über die Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des württembergischen Bauernstandes im Jahre 1919 geschrieben hat: „Man darf sich durch das Wort Leibeigenschaft nicht zu der Vorstellung verführen lassen, dass man es mit einer unmenschlichen Sklaverei zu tun habe, wie sie etwas in Russland bis über die Mitte des 19. Jahrhunderts hinaus bestanden hat. Dort galt es als selbstverständlich, dass der Herr seinen Leibeigenen willkürlich vom Land in die Stadt, von der Stadt aufs Land versetzen, dass er ihm einen beliebigen Beruf anweisen, dass er ihn – z.B. in einer Fabrik – verpachten, den Mann etwas als Koch, als Kutscher, die Frau als Putzmacherin, als Kammerfrau in der Zeitung zum Verkauf ausschreiben, auf offenem Markt verkaufen oder verschenken konnte. Von alledem war in dem von uns behandelten Gebiete nicht die Rede.“

Dem Leibherren über Leibeigene, z.B. in Sulzdorf, standen nur ganz geringe, genau umschriebene Recht zu, die in einer minimalen Geldabgabe, dem so genannten „Opfergeld“, oder einem Huhn bestanden. Eine größere Summe war bei der Hochzeit oder beim Tod eines leibeigenen Menschen zu entrichten. Als „Todfall“ musste das beste Haupt im Stall oder das beste Gewand des Leibeigenen oder Geld abgeführt werden.

Ansonsten waren die Leibeigenen ungebunden, freizügig und voll rechtsfähig. Bei einer Ortsveränderung bestand jedoch Anzeigepflicht. Die leibeigenen Männer mussten bei ihrer Verheiratung den Leibeigeneneid schwören; sie hatten sich jährlich am Andreastag ihrem Leibherren vorzustellen. Dafür hatten sie Anspruch auf eine üppige Mahlzeit, wie aus der Überlieferung des Haller Stadtarchivs hervorgeht. Nach der Eidleistung nämlich musste die Herrschaft ihnen „anrichten“ und jeglichem ein Pfund Brot, Suppe und Rindfleisch, Wurst, Kraut und Schweinefleisch, und zwar gesotten und gebraten, vorsetzen – „sambt einem guten Trunck zu Nothdurft genug“. Das war der Herrschaft Pflicht und der Leibeigenen Recht.

Im 18. Jahrhundert hat die hällische Regierung die Leibeigenschaft allgemein aufgehoben.

Sulzdorf wird hällisch

Es ist bekannt, dass die Reichsstadt Hall seit dem 14. Jahrhundert zielstrebig ein geschlossenes Landgebiet aufbaute. Wo sie konnte, erwarb sie Güter und Rechte in den Dörfern und Weilern des Umlandes, so dass sie schließlich in einem großen Bereich der alleinige Landesherr war. Auch in Sulzdorf erwarb die Reichsstadt so viele Besitztitel, dass dieser Ort seit dem 16. Jahrhundert ganz als ein hällischer Flecken gelten konnte. 1541 ist das wichtigste Jahr in dieser Entwicklung. Schenk Erasmus von Limpurg gab im Zusammenhang mit dem Verkauf der Burg Limpurg vor den Toren der Stadt sein gesamtes Eigentum in Sulzdorf an Hall: Höfe und Lehen, Huben, Güter, Gütlein, die Schenke, die Badstube und anderes mehr. Damit baute Hall die Landesherrschaft vollends aus.

Die Stadt, die ihr Territorium ja durch eine Grenze mit Hecken, Wälle und Gräben, der Landheg, schützte, zog auch durch die Sulzdorfer Markung ihre Heg, wie man noch deutlich aus einer Markungskarte von 1758 ersieht.

Wir kennen die Sulzdorfer mit Namen, deren Güter damals an Hall gekommen sind. Einige davon sollen genannt sein: Laidig, Dieterich, Weitbrecht, Bauer, Engelhardt, Beck, Mack, Mulfinger, Otterbach, Kochendörfer, Deuber, Schäfer, Franck und Klein.

Das Haller Landgebiet war zur übersichtlicheren Verwaltung in verschiedene Verwaltungsämter eingeteilt. Sulzdorf gehörte zum hällischen Amt Schlicht.

Zu den Aufgaben des Verwaltungsamtmannes gehörte u. a. der Einzug der Steuern, und zwar der jährlichen ordentlichen Vermögenssteuer und der bei besonderen Anlässen fälligen Sondersteuern (etwa im Kriegfall der Kriegsschatzung). Bei der Vermögenssteuer wurde das gesamte Vermögen, liegende und fahrende Habe, also auch das Barvermögen, geschätzt und veranschlagt. Die erste Sulzdorfer Schätzung kennen wir aus dem Jahre 1593: Etwas 65 Haushalte wurden zur Steuerzahlung herangezogen.

Die Vermögensverhältnisse in Sulzdorf waren normal gestreut. Das mittlere Vermögen betrug 792 Gulden. 22 der Sulzdorfer Familien versteuerten mehr als dieses mittlere Vermögen, 23 weniger und 20, die so genannten Hausgenossen, entrichteten den Mindestsatz von 10 Schillingen. Sie gehörten zu den Ärmsten der Armen, waren nicht selbstständig und zählten zur dörflichen Unterschicht.

Zur beruflichen Schichtung ist zu sagen, dass in einer ländlichen Gemeinde üblicherweise der größte Teil der Einwohner Bauern sind – doch muss dies nicht so sein, es gibt ausgesprochene Händlergemeinden, Industriegemeinden u. a. m. Sulzdorf war jedoch eine typische ländliche Gemeinde mit ackerbäuerlicher Bevölkerung; 1593 gab es neben den eigentlichen Bauern einen Wirt, einen Schmied, einen Müller, zwei Hirten und zwei Bader. Im Laufe der Zeit differenzierte sich dieser Aufbau und 1801 finden wir in der letzten reichsstädtischen Schatzungsliste folgende Berufe in Sulzdorf: einen Mahlmüller, zwei sonstige Müller, einen Bader, einen Straßenknecht, zwei Schuhmacher, einen Zimmermann, einen Schneider, einen Schulmeister, einen Gastwirt, einen Schmied, einen Wagner und einen Hirten.

Vorbildliche hällische Verwaltung

Nachdem die Reichsstadt Hall Sulzdorf unter ihre Oberhoheit und großenteils auch in ihren Besitz gebracht hatte, ging sie daran, äußere Ordnung in der Gemeinde herzustellen. Es waren nämlich große Streitigkeiten ausgebrochen und die Gemeindeeinwohner hatten sich „miteinander gezweyet“, so dass „allerhand Widerwille und Unainigkeit, auch Zerrüttung des Gemeinrechtens erfolget ist“. Der Haller Rat schlichtete diese Zerrüttung des Gemeinwesens, indem er eine schriftliche Ordnung erließ, die am 22. Dezember 1615 in Kraft trat und ausdrücklich „zur Erhaltung von Frieder und Einigkeit“ bestimmt war.

In 40 Artikeln regelte der reichsstädtische Magistrat das öffentliche Leben der Gemeinde. Wir erhalten einen plastischen Einblick in die damaligen Verhältnisse auf dem Lande: Oberste Instanz im Gefüge des Dorfes war die Gemeindeversammlung, kurz „Gemeind“ genannt. Zu den Versammlungen wurde mit einer Glocke zusammengeläutet; ein Viertelstundenglas war aufgestellt, bei dessen Auslaufen alle vollberechtigten Einwohner bei Strafe von 2 Schillingen anwesend sein oder sich entschuldigt haben mussten. Während der Gemeindeversammlung durften keine schneidenden Waffen getragen werden; auch musste man sich geziemend betragen, denn wem bei der Versammlung „unbescheidene Worte“ herausfuhren oder wer einen anderen einen Lügner nannte, wurde ebenfalls schwer bestraft.

Die Sitzungsleitung hatten die Hauptleute oder Bauernmeister, denen Folge zu leisten war. Im Übrigen waren die Sitzungen nichtöffentlich und streng geheim – wer etwas ausplauderte, das „vielmehr hätte sollen in Geheim und verschwiegen gehalten werden“, wurde ebenfalls mit einer Strafe belegt. In der Versammlung kamen alle Angelegenheiten zur Besprechung und zur Verhandlung, die von öffentlichem Interesse waren und Dorf und Feldflur betrafen. Es war auf das Genaueste geregelt, wie viel Schafe und Gänse jeder halten durfte, und unter welchem Hirten (Kuhhirt, Kälberhirt, Ochsenhirt) welches Vieh auf die Gemeindewiese getrieben werden sollte. Wichtig in einer ländlichen Gemeinde waren besonders die Paragraphen bezüglich des Nachbarrechtes; Fragen bezüglich des Obstüberhanges, Fischfangs, Ährenlesens und Grasens spielten eine besondere Rolle.

Besonders viel Zweitrachten und Streitigkeiten gab es unter den Sulzdorfer Einwohnern (wie in jedem anderen Dorf und Flecken auch) wegen der Feldnutzung. Auch hier musste der Rat einschreiten. Er erließ im Jahre 1664 eine so genante „Untergangsordnung“, einen wichtigen Baustein der Gemeindeverfassung. In ihr wurde ein Feldgericht eingesetzt, das zweimal jährlich die Markung amtlich zu begehen und zu besichtigen hatte und Schäden an der Vermarkung und Versteinung feststellen musste. Es war durchaus üblich, sein eigenes Feld mehrere Handbreit über die Versteinerung hinaus umzupflügen, Grenzsteine zu versetzen und sonstigen Feld- und Markungsfrevel zu treiben.

Das war beileibe keine Sulzdorfer Besonderheit. Seit 1664 jedoch wurde das „mutwillige Überzackern“, das „Übermähen“, die vorsätzliche Zufügung eines Schadens in der Flur vom Feldgericht untersucht und bestraft; es besteht kein Zweifel darüber, dass solche Übertretungen auch vorher nicht straffrei geblieben waren, doch existierte eben erst seit diesem Jahre die schriftlich fixierte Ordnung in Sulzdorf.

Die große Brunst von 1670

In der oben genannten Dorfordnung gab es eigens Bestimmungen zur Feuerverhütung und Brandbekämpfung. Das hat nicht verhindert, dass einmal in der Geschichte auch Sulzdorf fast vollständig abgebrannt ist – im Jahre 1670. Noch zu Beginn dieses Jahres hat man sich in einer Gemeindeversammlung die Köpfe heiß geredet, ob man sich die notwendigen Feuereimer von auswärts beschaffen oder von einem hiesigen Sattler anfertigen lassen sollte. Der Streit war von den Rat gelangt, der damals weise entscheid „Man will den Untertanen erlauben, ihre Feyereymer, wo es ihnen gefällig ist, verfertigen zu lassen“.

Ob es den Sulzdorfern nun gelang, sich mit den fehlenden Feuereimern zu versorgen oder nicht – jedenfalls brach im Mai 1670 eine große Feuersbrunst im Anwesen des Kaspar Hermann aus. Das Feuer wäre leicht zu löschen gewesen, wenn die Ehefrau des Bauern nicht zuvor noch ihr Brot in den Backofen hätte einschießen wollen: während sie das tat, nahm das Feuer überhand und konnte nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden. Die organisierte Haller Feuerwehr (Sieder und Feurer) setzten sich zwar mit „Leib und Leben“ ein, um zu retten, was zu retten war, bleiben auch zur Verhütung größeren Schadens nach der Löschung des Brandes noch in Sulzdorf, konnten aber nicht verhindern, dass den Sulzdorfern „fast alle ihre Scheuern und Häuser abgebrannt“ sind. Auch Kirche und Schule blieben nicht verschont.

Man hat sogleich mit dem Wiederaufbau begonnen. Tatkräftig unterstützten die Gültherren, also die eigentlichen Eigentümer, ihre Bauern mit Geld; der Haller Rat stellte so genannte Bettelbriefe bereit, mit denen eine Sulzdorfer Abordnung in ganz Süddeutschland zu Geldsammlungen herumreiste. Erst im Jahr 1680 waren die letzten Schäden beseitigt; in diesem Jahr wurde die neue Sulzdorfer Kirche eingeweiht.

Es herrschte Flurzwang

In der Sulzdorfer Markung herrschte der übliche Flurzwang. Die Markung war nach dem System der Dreifelderwirtschaft in drei blockartig zusammen liegende Fluren eingeteilt: Brachflur, Sommerflur und Winterflur. Daneben gab es Sondernutzungsbereiche, wie Wald, Wiesen, Gärten und Gemeindebesitz (Almende).

Alle einzelnen Stücke in den Fluren und auf der Markungsfläche überhaupt sind in einem so genannten Lagerbuch des Jahres 1700, das im Stadtarchiv liegt, eingetragen. Eine große Anzahl von Flurnamen können aus dieser vielhundertseitigen Handschrift entnommen werden (vgl. Haalquell 1968). Auch alle Hof- und Wohngrundstücke sind aufgezählt, so dass wir ein genaues Bild des Dorfbezirkes entwerfen können. Sulzdorf verfügte damals über 58 Gemeinderechte (das sind die vollen bäuerlichen Rechte eines männlichen Einwohners und seiner Hofstätte), die sich auf 48 Gemeinderechtsbesitzer verteilten; diese Gemeinderechte waren an das Hofgrundstück fixiert, auch wenn dieses gelegentlich nicht überbaut war. Das Gemeinderecht bestand u. a. in der Befugnis, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen, vollen Anteil an der Almende zu haben, eine gewisse Anzahl von Vieh, Schafen und Gänsen halten und auf die Weide treiben zu dürfen, zu fischen und Schweine ins „Geäckerich“ (d.h. die Waldweide) zu schicken.

Sulzdorf hatte im Jahr 1700 wenig über 200 Einwohner. Von den 48 Gemeinderechtsbesitzern stammten nur 21 aus Sulzdorf, die anderen kamen aus Lorenzenzimmern, Oberaspach, Mattheshörlebach, Dünsbach, Wolpertsdorf, Eutendorf, Untersteinbach, Rinnen, Mittelfischach, Stadel, Triensbach, Unteraspach, Cröffelbach, Hohenstadt, Hirschfelden, Wolpertshausen, Fürth bei Nürnberg, Hall, Lendsiedel, Jagstrot und Ingolstadt. Es geht also kaum an, von einem sehr bodenständigen und sehr mit der Scholle verwurzelten Bauerntum zu sprechen. Dies sind romantische Gedanken, die keinen Platz in der damaligen Wirklichkeit haben.

Die Bauern besaßen ihre Güter als Erblehen, die einem Grundherren gehörten, die sie aber frei vererben und veräußern konnten (natürlich mit Zustimmung der Herren). Ihrem Grundherren mussten sie jährliche Abgaben, die Herrengült, reichen, sowie beim Todfall das Hauptrecht, also wiederum das beste Haupt Vieh aus dem Stall, und bei allen Besitzwechseln, sei es durch Verkauf, Tausch oder Erbe, den Handlohn (5 % des Wertes). Weitere Abgaben, die Vogtgült, zog der Gerichts- und Landesherr ein, in Sulzdorf stets die Stadt Hall. Dazu kamen Dienstleistungen, Zehntabgaben, Naturalleistungen an den Schulmeister und den Messner und die Haller Stadtknechte sowie die Gemeindefron zur Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gebäude – insgesamt also ganz erkleckliche Abgaben.

Nicht erlaubt war die Teilung der Güter im Erbfall; sie mussten vielmehr unzerteilt an einen Erben weitergegeben werden. Man nennt diese Rechtsform „Anerbenrecht“. Dieses Recht verhinderte die Zerstückelung der Güter und die Verarmung der Güterinhaber. Diese Rechtsform verhinderte aber auch die Industriebildung, denn die besitzlosen zweiten und dritten Söhne blieben selten als Knechte im Hause des Bruders, sondern wanderten ab.

Das Ende der alten Ordnung

Im 18. Jahrhundert bleiben die Verhältnisse in Sulzdorf im Rahmen der gesetzlichen Ordnung ruhig und unangefochten bestehen. Es gab zwar manche Auseinandersetzungen, wie jenen Prozess zwischen Hall und der Herrschaft Limpurg wegen der Sulzdorfer Waldungen, der bis vor das Reichkammergericht kam; es gab weitere Verwaltungsstreitigkeiten mit Limpurg wegen des einen limpurgischen Gutes, das von mittelalterlichen Zeiten bis ins 19. Jahrhundert in Sulzdorf existierte und den Haller Schwierigkeiten machte; es gab Differenzen wegen des Einzugs des Zehnten durch Ellwangen und Komburg, Streitigkeiten mit dem Nachbarn Brandenburg wegen des Wildbannverbotes und Geäckerichs (Waldweide). Auch unter den Bauern kam es zu mancherlei Zwistigkeiten, die jedoch nicht das Maß des Üblichen überschritten.

Im Jahr 1802 aber fand die hergebrachte und nun schon über Jahrhunderte aufrechterhaltene Ordnung ihr Ende. Am 9. September 1802 besetzten württembergische Truppen die Reichsstadt Hall. Im November und Dezember folgte die „württembergische Zivilbesitzergreifung“: Hall und das Haller Land waren über Nacht württembergisch geworden.

In Sulzdorf schlug der Kanzlist und Schreiber des Amts Schlicht Georg Andreas Hubmann am 1. Dezember 1802 das württembergische Wappen und das Besitzergreifungspatent an Kirche und Schule an. Am 7. Dezember wurden sämtliche Schultheißen der hällischen Orte in Hall auf den Herzog von Württemberg vereidigt – Sulzdorf war dabei durch Johann Michel Bohn und Georg Michel Feuchter vertreten. Damit endet die Geschichte Sulzdorfs als eines hällischen Dorfes und es beginnt seine Geschichte als württembergische Gemeinde. Und seit 1972 ist Sulzdorf selbst Teil der Stadt Schwäbisch Hall, deren Untertanen die Dorfbewohnen Jahrhunderte lang waren.

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